Allgemeine Geschäftsbedingungen

I – Allgemeine Bestimmungen
Mit den allgemeinen Bestimmungen (im Folgenden als AGB bezeichnet) werden die Geschäftsbeziehungen zwischen der lizenzierten Immobilienagentur Šimić dom d.o.o. (im Folgenden als Vermittler bezeichnet) und der natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden als Auftraggeber bezeichnet), die mit dem Vermittler einen Vertag abschließt, geregelt. Die AGB sind Teil des Immobilienvermittlungsvertrags abgeschlossen zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber.
Der Vermittler ist als Unternehmen beim Handelsgericht Split registriert. Die Büroräume befinden sich in Split, Bihaćka 2A. Die Arbeitszeiten des Vermittlers sind von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Die Arbeitszeiten können mit dem Auftraggeber vereinbart werden.
Das Grundkapital von 20.000 Kuna ist in voller Höhe eingezahlt. Verwaltung: Josip Šimić..
Die Agentur beschäftigt einen Mitarbeiter, der alle Qualifikationen für Immobilienvermittlung mitbringt. Die Agentur ist im Vermittlungsregister der Kroatischen Wirtschaftskammer eingetragen und ist bei Croatia osiguranje d.d. versichert.

II – Kommunikation zwischen Auftraggeber und dritter Personen
Der Auftraggeber kann den Auftrag durch die unterschriebenen Vermittlungsverträge auf folgende Weise einstellen: persönlich, über einen eingeschriebenen Brief, über Telefax oder über E-Mail. Die Kommunikation aller anderen Informationen kann außer der angegebenen Medien auch mündlich verlaufen.

Man bemüht sich Informationen über Preise und Verfügbarkeit der Immobilien aus dem Angebot des Vermittlers so schnell wie möglich zu ändern. Der Vermittler ist bestrebt darum, dass alle Informationen richtig sind, aber er verantwortet nicht ihre Rechtmäßigkeit, falls Fehler wegen des guten Glaubens an Dritte enstanden sind. Als Dritte Personen werden Personen angesehen, die der Vermittler mit dem Auftraggeber verbindet, um über den Abschluß rechtlicher Geschäfte, deren wesentlicher Inhalt ein Kaufvertrag ist, zu verhandeln.

Der Vermittler verbindet sich, Informationen, die mit den Dritten Personen und dem Auftraggeber ausgetauscht wurden, langfristig als Geschäftsgeheimnis zu wahren. Ausnahmen sind möglich bei gerichtlichen Anordnungen und eventuellem Bedarf entsprechend des Gesetzes über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus, dem der Vermittler unterfällt.

Es wird nicht als Pflichtverletzung des Geschäftsgeheimnisses angesehen, wenn der Vermittler Informationen mit Dritten Personen, die er mit dem Auftraggeber zusammenführen will, teilt und was als nötig angesehn wird, um die Vermittlungspflicht gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen.

III – Immobilienpreis

Der Immobilienpreis wird allgemein in Euro angegeben, ist aber im genauen Gegenwert in Kuna zu bezahlen. Die Immobilienpreise kroatischer Immobilien sind in fast geauem Gegenwert auch in Kuna angegeben und zwar nach dem dreimonatigen Mittelkurs der Kroatischen Nationalbank.

IV – Immobilienvermittlungsverträge
Der Vermittler ist mit dem Vermittlungsvertrag verpflichtet, den Auftraggeber mit Dritten Personen, die mit ihm einen Kaufvertrag abschließen würden, in Verbindung zu setzen. Der Immobilienvermittlungsvertrag beschreibt den Umfang der Vermittlertätigkeiten, das Recht auf Vermittlerprovision, die gesuchte Immobilie, zeitliche Abstimmungen und andere Rechte und Pflichten des Auftraggebers und Vermittlers.

Vergütungsanspruch der Vermittlungsprovision
Der Vermittler bezieht das Recht auf Vergütung der Vermittlungsprovision nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag und der Einzahlung/Bezahlung der Verkaufssumme des Auftraggebers. Falls es zur Kündigung des Kaufvertrags kommt, hebt der Vermittler das Recht auf die Vermittlerprovision auf den bis dahin ein/ausbezahltem Betrag des Auftraggebers und es gibt keinen Rechtsgrund den Betrag der Dritten Person zurückzuzahlen (behaltene Anzahlung).
Falls der Auftraggeber während oder nach der Frist des Vermittlervertags alleine mit der Dritten Person, mit dem der Vermittler ihn verbunden hat, einen rechtlichen Kaufvertrag abschließt, beansprucht der Vermittler das Recht auf die volle Vermittlerprovision.

In den folgenden Fällen hat der Vermittler einen Kontakt zur Dritten Person ermöglicht:
1. Der Vermittler hat den Auftraggeber unmittelbar zur Besichtigung der Immobilie gebracht oder angewiesen.
2. Der Vermittler hat ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der Dritten Person organisiert.
3. Der Vermittler hat dem Auftraggeber die Daten über die Dritte Person, die an einem rechtlichen Geschäft interessiert war, verschafft.

Für unvorhergesehene Kosten bezüglich der Auftragsbearbeitung muss der Auftraggeber vorher seine schriftliche Zustimmung geben, sonst hat der Vermittler kein Recht auf Entgelt, das gilt auch für die laufenden Vermittlungskosten. Falls in außergewöhnlichen Fällen die Kosten für eine weiterliegende Besichtigung (Inseln) erstattet werden, wird der Betrag von der Vermittlerprovision bei einem Kauf abgezogen.
Außnahmen des Vergütungsanspruches der Vermittlungsprovision
Falls es zu keinem Kaufvertrag kommt, hat der Vermittler kein Recht auf Vergütungsanspruch der Vermittlungsprovision.
Bei einem Standardvermittlungsvertrag hat der Vermittler kein Recht auf Vermittlerprovision, wenn der Auftraggeber alleine oder über einen anderen Vermittler einen Kaufvertrag mit einer Dritten Person, die ihm der Vermittler nicht vorgestellt hat, abgeschlossen hat.
Der Auftraggeber muss keinen Kaufvertrag mit der Dritten Person, die ihm der Vermittler vorgestellt hat, abschließen und auch bei keinen Verkaufsverhandlungen mitmachen. Der Auftraggeber haftet nicht, wenn er nach gutem Glauben und Vertrauen gehandelt hat.

Standard- und Exklusivvermittlungsverträge
Ein Standardvermittlungsvertrag ist kein Exklusivvertag, außer wenn es der Auftraggeber insbesondere beantragt hat. Ein Standardvertag wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen, bis zum Kauf/Verkauf einer Immobilie oder einer schriftlichen Kündigung von Seiten des Auftraggebers und/oder des Vermittlers.
Der Auftraggeber wird über exklusive Vermittlungsverträge genau über seine Vertragsrechte und -pflichten informiert. Ein Exklusivvertrag hat eine Geltungsdauer von mindestens einem Monat bis zu einem Jahr.
V – Allgemeine Pflichten des Vermittlers
1. Bemühung eine Dritte Person zu finden und sie mit dem Auftraggeber zwecks Kaufvertag in Verbindung zu setzen.
2. Stellungnahme zu den durchschnittlichen Verkaufspreisen ähnlicher Immobilien.
3. Einsicht in Eigentumsakten mit denen das Eigentumsrecht oder andere Eigentumsrechte auf die Immobilie beweist werden und auf eventuelle Mängel und mögliche Risiken bei ungeordneten Eigentumsakten in Hinsicht auf das Eigentumsrecht der Immobilie hinzuweisen.
4. Ausübung aller Maßnahmen, die die Präsentation der Immobilie auf dem Immobilienmarkt betreffen, sowie entsprechende Werbung, als auch die Ausübung aller anderen Vermittlertätigkeiten, die im Vermittlungsvertrag vereinbart wurden.
5. Durchsicht der Immobilie.
6. Verhandlungsvermittlung zugunsten des Auftraggebers und die Bemühung nach einem Abschluss des Kaufvertrags.
7. Geheimhaltung und Schutz der Daten des Auftraggebers und der Immobilie.
8. Benachrichtigung des Auftraggebers über alle Umstände, die wichtig für den beabsichtigten Geschäftsabschluss sind und die der Auftraggeber wissen muss.

VI – Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
1. Benachrichtigung des Auftraggebers über alle Umstände, die wichtig für die Vermittlungsarbeit sind und Bekanntgabe genauer Daten über die Immobilie.
2. Einsicht der Unterlagen zum Nachweis seiner Eigentumsrechte oder anderer dinglichen Rechte der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist.
3. Ermöglichung der Besichtigung seitens des Vermittlers und Dritter Personen.
4. Auszahlung der vertraglich vereinbarten Vermittlungsprovision.
5. Auszahlung außergewöhnlicher Auftragskosten, die vorgehend vom Auftraggeber schriftlich bewilligt wurden.
6. Benachrichtigung des Auftraggebers über Veränderungen hinsichtlich der Immobilie, vor allem der Preise und Verfügbarkeit der Immobilie.

VII – Vermittlungsgebühren
Die Vermittlungsprovision wird als Prozentsatz der Gesamtsumme des Verkauf- oder Kaufpreises berechnet. Die höchste Gesamtprovision beträgt 6%, aber der Auftraggeber kann dem Vermittler einen Bonus anbieten unter der Bedingung, dass dieser nicht im Missverhältnis zu den Dienstleistungen, den Resultaten und der Vermögenslage des Auftraggebers steht.

Die Standarvermittlungsgebühr für den Auftraggeber als Käufer beträgt 3% wie auch für den Auftgaggeber als Verkäufer (3%) vom Gesamtpreis laut Kaufvertag.
Die Vermittlungsgebühren bei Mieten /Pachten werden als Prozentsatz der monatlichen Miete /Pacht berechnet.
Die Standarvermittlungsgebühren sind in beiden Fällen gleich – der Auftraggeber als Mieter/ Pächter und Vermieter/Verpächter und betragen einmalig 100% der Vertragsmiete/pacht bei einer Vertagsdauer länger als ein Jahr, 125 % bei einer Vertagsdauer von 1-5 Jahren und 150 % bei einer Vertragsdauer länger als 5 Jahre. In allen angegeben Beträgen sind keine Steuern enthalten.
Für Immobilienschätzung, Studien und Beratungen bereitet der Vermittler ein schriftliches Angebot vor. Der Preis der aufgezählten Leistungen hängt vom Umfang und Zeitaufwand ab. Preisnachlaß ist Diskretionsrecht des Vermittlers.

VIII – Schlussbestimmungen
Die AGB sind in den Büroräumen des Vermittlers ausgehängt und auf den offiziellen Webseiten www.firstpropertycroatia.com abrufbar. Der Vermittler ist verpflichtet allen Interessenten die AGB zuzustellen und vor allem den Auftraggebern vor dem Vermittlungsvertragabschluß. Mit der Unterschrift des Vermittlungsvertrages stimmt der Auftraggeber zu, mit den AGB vertraut zu sein.

Der Vermittler übernimmt keine Verantwortung für die Genauigkeit der Daten über Immobilien, die nicht Teil seines originalen Angebots sind, sondern für die an Stelle seiner Geschäftspartner Werbung macht, außer es ist ein Vermittlungsvertrag unterschrieben worden.
Für alle unerwähnten Bestimmungen gilt das Gesetz über Immobilienvermittlung und Immobilienmarkt und dem Gesetz des Schuldverhältnisses. Für Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand in Split zuständig.